Der Bereich Arbeitssicherheit ist neben der Arbeitsmedizin eine der tragenden Säulen des Arbeitsschutzes. Nach dem Arbeitsschutzgesetz hat das Unternehmen die rechtliche Verantwortung für den Arbeitsschutz und die Unfallverhütung. Die Berufsgenossenschaft gibt mit der DGUV Vorschrift 2 die entsprechenden Einsatzzeiten für die Grundbetreuung vor. Die betriebsspezifische Betreuung richtet sich nach den konkreten Erfordernissen im Unternehmen.
Unsere Fachkraft für Arbeitssicherheit (Sicherheitsfachkraft, Sicherheitsingenieur) unterstützt Sie mit der Beratung in der betrieblichen Arbeitsschutzorganisation, zu neuen gesetzlichen Anforderungen, dem Einsatz und der Auswahl von Arbeitsmittel und persönlicher Schutzausrüstungen. Darüber hinaus führt die Fachkraft für Arbeitssicherheit regelmäßige Betriebsbegehungen durch und hilft Ihnen bei der Beurteilung von Arbeitsbedingungen im Bezug auf Arbeitssicherheit, Gefährdungen und Belastungen.
Die Leistungen der SC-GmbH umfassen alle gesetzlichen sicherheitstechnischen Anforderungen an Ihr Unternehmen. Wir übernehmen für Sie die sicherheitstechnische Betreuung, indem wir für Sie eine Fachkraft für Arbeitssicherheit (Sicherheitsfachkraft, Sicherheitsingenieur) gemäß Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG) stellen und die Aufgaben nach § 6 ASiG übernehmen.
Auch im Falle des Unternehmermodells (alternative bedarfsorientierte Regelbetreuung) kann die Notwendigkeit eine Fachkraft für Arbeitssicherheit (Sicherheitsfachkraft, Sicherheitsingenieur) hinzuzuziehen gegeben sein. Mit der Wahl des Unternehmermodells verpflichtet sich der Unternehmer bei besonderen Anlässen sich qualifiziert in Fragen der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes für seine Mitarbeiter durch eine Fachkraft für Arbeitssicherheit (Sicherheitsfachkraft, Sicherheitsingenieur) beraten zu lassen. Besondere Anlässe können unter anderem sein:
Ein weiterer Anlass für das Tätigwerden einer Fachkraft für Arbeitssicherheit (Sicherheitsfachkraft, Sicherheitsingenieur) kann unter anderem die Durchführung sicherheitstechnischer Überprüfungen und Beurteilungen von Anlagen, Arbeitssystemen und Arbeitsverfahren sein (s. auch DGUV V 2 Anlage 3).
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